Exportkontrolle

Welche Unternehmen sind von Exportkontrollen betroffen

Es scheint, als würden sich manche Unternehmen intensiv mit diesem besonderen Rechtsbereich befassen – während andere Exporteure sich nicht als Betroffene sehen…

In diesem Artikel erfahren Sie die Anknüpfungspunkte der Exportkontrolle und Sie werden zum Schluss kommen, dass das Außenwirtschaftsrecht zu jedem Internen Compliance Programm (ICP) gehören sollte.

Für Deutschland finden sich viele Publikationen zur Exportkontrolle – an dieser Stelle gehe ich auf die österreichische Rechtslage ein. Vom EU-Recht sind offenkundig beide Länder umfasst.

Güter

“Exportkontrolle brauchen wir nicht, weil wir eh kein Militärgeschäft machen…”
Abnehmbare Munitionsmagazine ML1d Gemeinsame Militärgüterliste der Union (Exportkontrolle)

So lautet die Einstellung vieler Gewerbetreibender in Österreich. Dazu muss man sagen, dass Militärgüter zwar im Fokus der Exportkontrolle Österreichs stehen – praktisch bedeutsamer sind allerdings Dual-Use-Güter.

“Dual Use” bedeutet einen doppelten Verwendungszweck – militärisch und zivilistisch. Machen Sie bitte nicht den Anfängerfehler, von einem vermuteten Zweck auf eine Güterlistung zu schließen… Die “Listung” wird schließlich durch technische Kriterien entschieden. Dazu müssen Sie eine Güterklassifizierung anhand einschlägiger Güterlisten vornehmen.

Der Güterbegriff umfasst in der Exportkontrolle regelmäßig

Die Güterklassifizierung beschreibt einen Prozess bei dem Sie zum Beispiel Waren, deren Verbringung oder Ausfuhr Sie beabsichtigen, den aktuellen Güterlisten entgegenhalten. Um ein Beispiel zu nennen: Als Hersteller oder Händler von Gaszentrifugen wird für Sie die

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

große Bedeutung haben. Am Ende Ihrer Güterklassifizierung könnten Sie etwa zum Ergebnis kommen, dass Ihre Gaszentrifuge 0B001-”gelistet” ist. Mit der Zolltarifierung hat dies nichts zu tun. Die Güterklassifizierung erfordert einige Erfahrung und könnte man von einer Querschnittsmaterie aus Recht und Technik sprechen.

Länder

Auch Unternehmen, welche es nicht unmittelbar mit Waren sondern mit Geld zu tun haben, sind von der Exportkontrolle betroffen. Denken Sie etwa an Überweisungen an iranische Banken, welche nicht ohne weiteres möglich sind. Das Embargorecht kennt eine Vielzahl verschiedener Embargos, wobei neben Waffenembargos vor allem Wirtschaftssanktionen gängig sind.

Mit dem Embargorecht werden Sie sich intensiv befassen müssen, wenn Sie Geschäfte mit bestimmten Drittländern vor haben. Dies erfordert einige Übung in der Gesetzesauslegung. Da mit Embargos zum Beispiel die EU ein bestimmtes Verhalten (Unterlassen) des Embargolandes erzwingen möchte ist auch von häufigen – tagespolitisch bedingten – Änderungen auszugehen.

Personen

Personenlisten beinhalten sanktionierte Einzelpersonen, Unternehmen oder Institute. Regelmäßig ist mit dieser Personenlistung ein Verbot verbunden, der Person Geld und übrige wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Unter diese gelisteten Personen fallen etwa bekannte Terroristen.

Sogenannte mittelbare Bereitstellungsverbote bedeuten, dass Sie zB im Fall von Gesellschaften auch die dahinterstehenden Personen (Gesellschafter) prüfen müssen. Es liegt bei der Fülle sich ständig ändernder “Terroristenlisten” auf der Hand, dass man um den Einsatz einer entsprechenden Software nicht herumkommt.

Auch nicht exportierende Unternehmen dürfen Terroristen keine Ressourcen geben! Diese Verbote gelten in der Regel weltweit – also auch innerhalb von Österreich!

Zwecke und 'end use'

Die Catch-all-Klausel in der Dual-Use-Verordnung zielt auf eine Kontrolle der Endverwendung ab. Hier geht es um nicht gelistete Güter, welche in Drittländer ausgeführt werden sollen.

Generell ist ein Endverwendungszweck für ABC-Waffen und deren Trägerraketen meldepflichtig. Speziell für Waffenembargoländer gilt die Meldepflicht einer militärischen Endverwendung.

Für den nachweislichen Ausschluss solcher Umstände sind EUC – end user certificates – in der Exportwirtschaft gang und gäbe. Macht ein Käufer unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben sollte dies Sie veranlassen, genauer nachzuforschen.

Rechtsfolgen & Strafen

Nachdem also Güter, Länder, Personen und Zwecke abgeklärt wurden können Sie beurteilen, ob Meldepflichten, Genehmigungsvorbehalte oder ein Verbot herrscht. Zuständig für die Exportkontrolle ist in Österreich – in den meisten Fällen – der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Es muss nicht eigens erwähnt werden, dass unter anderem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) bei Zuwiderhandeln gerichtliche Strafbestimmungen, Verwaltungsstraftatbestände sowie Finanzvergehen normiert.

Was ist hinsichtlich 'Export Compliance' zu tun?

Die Exportkontrolle geht in Wahrheit viele Unternehmen an. Innerhalb dieser Organisationen sind oft mehrere Abteilungen – Personal, Buchhaltung, Warenannahme, Vertrieb – betroffen. Von den Vorschriften zum Außenwirtschaftsrecht nicht erfasst zu sein können Sie freilich erst nach eingehender Prüfung behaupten.

Anhand gewisser Risikofaktoren lassen sich Ihre Berührungspunkte mit den außenwirtschaftlichen Beschränkungen rasch erheben. Wo Verbote und Beschränkungen herrschen ist ein internes Kontrollsystem zur Senkung Ihrer Risiken unerlässlich. Ein kostenloses Erstgespräch gibt Aufschluss!