Die EU-Verordnung 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist Ihnen als „Dual-Use-Verordnung“ bereits bekannt.
Deren Anhang I stellt die eigentliche „Ausfuhrliste“ dar und führt Güter (Waren, Software und Technologie) auf, welche neben anderen, hier nicht besprochenen Rechtsfolgen – bei Ausfuhr (in Drittländer) eine verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht auslösen (siehe Artikel 3 Absatz 1 Dual-Use-VO).
Die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung vom Anhang I wurde am 11. Jänner 2023 kundgemacht und trat laut ihrem Artikel 2 (wie üblich) „am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft“. Demgemäß müssen Sie seit 12. Jänner 2023 Ihre Güterklassifizierung zur Exportkontrolle anhand dieser Güterliste vornehmen.
Im Register der Kommissionsdokumente findet sich ein Entwurf einer abermaligen Änderung dieses Dual-Use-Anhangs mit dem Warnhinweis „Rechtsakt noch nicht in Kraft“. Die Dokumente mit der Nr. C(2023)1164 stammen vom 23. Februar 2023 und sei laut BAFA, der Exportkontrollbehörde Deutschlands, mit einem Inkrafttreten „Ende April 2023“ zu rechnen. Verpassen Sie nicht die Kundmachung im EUR-LEX! In der Folge biete ich Ihnen dreierlei Services für Ihr IKS (Internes Kontrollsystem) bzw CMS (Compliance Management) an.
Was tun?
- Beobachten von Rechtsgrundlagen, auch „Rechtskataster“ genannt: Sei es aufgrund willkürlicher Verpflichtungen in privatrechtlichen Normen (Standards wie zB ISO 9001, ISO 27001) oder schlichtweg um Ihre gesetzlich gebotene ‚Export Compliance‘-Gütereinstufung korrekt vornehmen zu können müssen Sie die aktuellen und unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Relevanz für Ihr Unternehmen kennen. Nach Erhebung und Vereinbarung des „Prüfgegenstandes“ (anwendbare Normen) wird ein zeitliches Prüfintervall festgelegt, wobei sich eine vierteljährliche Erledigung bewährt hat. Das Ergebnis wird für Ihr Compliance Management entsprechend dokumentiert und könnte weiteren Handlungsbedarf nach sich ziehen wie folgt.
- Inhaltliche Auswirkungen auf Ihre bestehende Güterklassifizierung prüfen: Es versteht sich von selbst, dass nicht nur Änderungen in Ihrem Produktsortiment sondern ebenso novellierte Rechtsgrundlagen Auswirkungen auf Ihre Güterklassifizierung haben können. Denkbar wäre neben dem Hinzukommen einer „Listung“ ebenfalls das Herausfallen Ihres Produktes aus – beispielsweise – Anhang I der Dual-Use-Verordnung, oder eine (für eine Ausfuhrantragstellung bedeutsame) Änderung in der Listenposition. Gewissheit gibt Ihnen mein Güterklassifizierungsgutachten.
- Ausbildung Ihrer für Ausfuhrzollanmeldungen und Außenwirtschaftskontrollen zuständigen Sachbearbeiter sowie Führungskräfte: Sei es mittels Seminarvortrag oder Einzel-Coaching, wir üben gemeinsam die Verwendung der Rechtsdatenbanken (RIS, EUR-LEX) sowie die richtige Methodik einer Güterklassifizierung. Sowohl die Reihenfolge als auch Interpretation der anwendbaren Normen unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben und will eine einwandfreie Arbeitstechnik gelernt sein.
Ein Erstgespräch im Ausmaß von einer Stunde zieht für Sie keinerlei Kosten nach sich. Ziel ist die Erhebung, ob Ihnen meine Unternehmensberatung zur Exportkontrolle (speziell
für Österreich) von gutem Nutzen wäre. Ich betreue neben zivilen Unternehmen (zB Dual-Use, Anti-Folter-VO, Russland-Sanktionen) ebenso solche der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bzw Waffengewerbe (insbesondere Kriegsmaterialrecht und Militärgüterliste, EU-Feuerwaffenverordnung, Waffenembargos).
Bitte beachten Sie das Datum der Veröffentlichung dieser Neuigkeiten – 12. März 2023. Mag. Christian Werbik