Änderung der Dual-Use Verordnung (1. August 2021)

Was den Anhang I der Dual-Use Verordnung – die eigentliche Güterliste – angeht gilt unverändert EU-VO 2020/1749. Bekanntlich sind u.a. die Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Dual-Use Gütern sowie die Catch-All Klauseln in der „Stammfassung“ 428/2009 geregelt, welche aktuell noch in Kraft ist.

Der letztgenannte Rechtsakt soll mit der EU-Verordnung 2021/821 geändert werden, welche laut deren Artikel 32 am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft” treten soll. Die Veröffentlichung geschah am 11. Juni 2021, womit wir – aus heutiger Sicht – am 9. September 2021 mit der Geltung rechnen müssen. Insbesondere die Catch-All Tatbestände werden mit Artikel 5 (“digitale Überwachung”) sowie Artikel 6 (“Vermittlungstätigkeiten”, sogenanntes ‘brokering’) deutlich erweitert.

Bis zum Inkrafttreten müssen Sie ihre Prozesse überprüfen und gegebenenfalls sind Interne Kontrollsysteme (ICP, Internal Compliance Program) anzupassen. Bitte beachten Sie das Datum der Veröffentlichung dieser Neuigkeiten – 1. August 2021. Mag. Christian Werbik